Haus- und Parkordnung StuWo Stralsund

Haus-/Parkordnung  „StuWo-Stralsund“

  1. Betreiber und Nutzer sichern zu, untereinander wie auch mit den übrigen Nutzern im Sinne einer vertrauensvollen Gemeinschaft zusammen zu leben und zu diesem Zwecke gegenseitige Rücksichtnahme zu üben.
  2. Alle ruhestörenden Tätigkeiten dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 13-15 Uhr und von 22-07 Uhr ausgeführt werden. Das Musizieren und das Betreiben von Lautsprechern bzw. Musikanlagen sind grundsätzlich nur in Zimmerlautstärke gestattet. Die Benutzung der Duschen sollte mit Rücksicht auf die anderen Bewohner nicht in der Zeit von 22-06 Uhr erfolgen.
  3. Die Zimmer und die Gemeinschaftsräume im Objekt sind vom Nutzer pfleglich zu behandeln und stets sauber zu halten.
  4. Die Eingangstür zum Vorflur ist ständig geschlossen bzw. verschlossen zu halten, der Schlüssel darf aber nicht von innen stecken gelassen werden. Im Vorflur sind keine persönlichen Dinge zu lagern. Der Vorflur gilt als Fluchtweg und ist stets frei zu halten! Dem Betreiber bzw. seinen Erfüllungsgehilfen ist jederzeit der ungehinderte und vom Nutzer unabhängige Zutritt zum Vorflur und in die Nasszelle zu ermöglichen. Der Betreiber versichert, dass er von diesem Recht nur zur Erfüllung der Kontroll- und/oder Ablesetätigkeit bzw. bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten Gebrauch macht.
  5. Für die Reinigung der Nasszellen (Dusche/WC) und der Vorflure gilt folgender Reinigungsplan:

gerade Kalenderwoche: gerade Zimmernummer          ungerade Kalenderwoche: ungerade Zimmernummer

Beim Auszug einer Partei ist diese dafür verantwortlich, dass die Nasszelle zum Zeitpunkt der Abnahme des Zimmers gereinigt ist. Für eventuelle Verunreinigungen bzw. Beschädigungen hat der ausziehende Nutzer aufzukommen. Sollte der verbleibende Nutzer den Mangel/Schaden verursacht haben, ist dem Betreiber von der ausziehenden Partei eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, welche vom verursachenden Nutzer zu unterschreiben ist. In diesem Fall übernimmt der verbleibende Nutzer die Schadensersatzpflicht.

  1. Das Aufstellen/Benutzen einer eigenen Waschmaschine in dem Zimmer, dem Vorflur oder der dazugehörigen Nasszelle ist nicht gestattet. Dem Nutzer steht im Eingangsbereich des Hauses ein Waschraum zur Nutzung zur Verfügung. Die in dem Waschraum vorhandenen Waschmaschinen/Trockener werden derzeit durch eine Fremdfirma auf deren Rechnung betrieben. Nach Benutzung sind sowohl die Geräte als auch der Waschraum vom Nutzer in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Etwaige Schäden am Waschraum sind sofort dem Betreiber des StuWo, Schäden/Ausfälle an Geräten dem Betreiber der Geräte (lt. Aushang im Waschraum) mitzuteilen.
  2. Es ist nicht gestattet, etwaige Gegenstände (z. B. zum Wäschetrocknen) aus dem Fenster zu hängen oder am Fenster bzw. der Fassade anzubringen.
  3. Die Zimmer sind mit einem automatischen Be- und Entlüftungssystem ausgerüstet, welches für ausreichende Luftzirkulation sorgt. Zusätzliche Lüftungsmaßnahmen sind mit der so genannten Querlüftung durchzuführen. Während der Heizperiode ist es nicht gestattet, die Fenster in Kippstellung geöffnet zu lassen (hoher Energieverlust). Bei Verstoß gegen diese Festlegung hat der Nutzer zusätzliche Heizkosten zu übernehmen.
  4. Der Nutzer hat bei längerer Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass die Räume bei starkem Frost ausreichend beheizt (Stufe 1 des Heizungsreglers) werden. Balkone sind durch den Nutzer von Schnee und Eis freizuhalten. Allgemein zugängliche Fenster sind bei Regen, Sturm, Schneefall und Frostgefahr durch die Nutzer zu schließen.
  5. Das Rauchen ist ausschließlich in den Wohneinheiten und in Maßen gestattet.
  6. Das Bekleben und/oder Anbohren von Fenstern und Türen ist nicht gestattet.
  7. Das Betreten der Dachflächen ist verboten (Sicherheitsgründe und Gefahr der Dachbeschädigung).
  8. Auf Fluren, Treppen und Treppenabsätzen ist es nicht gestattet, Gegenstände abzustellen bzw. aufzuhängen. Dasselbe gilt für jegliche Arten von Abfall. Dieser ist von jedem Nutzer selbständig in die vorgesehenen Mülltonnen zu entsorgen.
  9. Die Nutzung anderer Räume des Hauses für private Zwecke ist nur in Abstimmung mit dem Betreiber und bei Benennung eines Verantwortlichen gestattet.
  10. Im Interesse der Sicherheit wird das Objekt im Bereich der allgemeinen Räume (nicht die Nutzungseinheit) per Video überwacht und die Daten bis zu 60 Tage lang gespeichert. Der Nutzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.
  11. Bei der Abfallentsorgung ist unbedingt auf die Einhaltung der korrekten Mülltrennung (Papier/Pappe, Gläser/Flaschen und Restmüll) zu achten, auch um Kostensteigerungen durch zusätzlich notwendig werdende Restmüllbehälter zu vermeiden.
  12. Für Störungen des Netzwerkes, welche durch falsch angeschlossene oder falsch installierte Fremdgeräte auftreten, haftet der Nutzer.
  13. Die Feuertreppen sind nicht als regulärer Zugang gedacht. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr und es besteht hier insbesondere kein Anspruch auf Winterdienst.
  14. Fahrräder sind ausschließlich an den vorgesehenen allgemeinen Fahrradplätzen (Unterstand, Fahrradständern vor oder im Haus) abzustellen und selbständig zu sichern. Das Einstellen der Räder in die Räume oder das Abstellen und Anschließen an Geländer oder Zäune ist nicht gestattet! Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen Zuzahlung einen Stellplatz in einem separat verschlossenen Raum anzumieten. Der Betreiber übernimmt jedoch in beiden Fällen keine Haftung für Verlust oder Beschädigung.
  15. Das Befahren der Haus-/Etagenflure mit dem Fahrrad, Inlineskates oder dergleichen ist nicht gestattet.
  16. Der Nutzer hat während der Nutzungsdauer – in Abhängigkeit vom tatsächlichen Renovierungsbedarf – die Schönheitsreparaturen (Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken) innerhalb der genutzten Räume auszuführen.

Der Nutzer hat die Schönheitsreparaturen in der Nasszelle in der Regel alle 3 Jahre, im Wohn-/Schlafraum und auf dem Vorflur alle 5 Jahre fachgerecht auszuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Beginn des Nutzungsverhältnises. Endet das Nutzungsverhältnis vor Ablauf des Fristenplans und damit vor Fälligkeit möglicher Schönheitsreparaturen gemäß Absatz 2 und gibt der Nutzer das Zimmer nicht fachgerecht renoviert zurück, so ist der Nutzer verpflichtet, aufgrund des eingeholten Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs zur Abgeltung der Renovierungspflicht folgende Zahlungen zu leisten: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Nutzungszeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Nutzer 20 % der Kosten des Kostenvoranschlags, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 60 %, liegen sie länger als 4 Jahre zurück 80 %. Die Regelung greift jedoch nur, wenn die Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses noch nicht fällig sind.

Der Nutzer ist zur Vermeidung der anteiligen Zahlungsverpflichtung berechtigt, innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen oder in Auftrag zu geben.

  1. Für das Abstellen von Fahrzeugen sind ausschließlich die Dauerparkplätze am Ende des Grundstückes sowie die schrägen Parkplätze vor dem gesamten Komplex auf der rechten Seite, beginnend nach dem Haupteingang, zu nutzen. Alle als Parkplatz zur Verfügung stehenden Flächen sind durch weiße Linien als “Buchten“ gekennzeichnet. Die acht Parkplätze gegenüber vom Haupteingang stehen dem Nutzer und/oder seinen Besuchern grundsätzlich nicht zur Verfügung! Auch das Befahren/Halten/Parken auf Rasenflächen, auf mit durchgezogenen Linien gekennzeichneten Flächen sowie der Feuerwehrzufahrt (der schmale Weg hinter den Häusern) ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung der Parkordnung wird das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt!

Das Befahren des Grundstückes und die Abstellung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Eigentümer und/oder der Betreiber  übernehmen keinerlei Haftung bei Verlust oder Schäden am Fahrzeug. Im Fahrzeug ist die Parkkarte gut sichtbar auszulegen.

  1. Mängel und Schäden an hauseigenen Einrichtungen sowie den Räumen und Anlagen sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen. Kleinreparaturen im Bereich der genutzten Einheit sind durch den Nutzer (im Einzelfall bis 75,00 €) selbst zu tragen. Bei Reparaturen im Bereich der Nasszelle bzw. dem Vorraum werden die Kosten auf beide Nutzer verteilt. Bei schuldhaften Beschädigungen haftet der Verursacher alleine. Sollte zum Auszugszeitpunkt der Verursacher nicht geklärt sein, trägt der ausziehende Nutzer die Kosten. Diese kann er sich dann anteilig vom verbleibenden Nutzer einfordern.
  2. Die jeweils aktuell gültige Haus-/Parkordnung ist für den Nutzer sowie seine Angehörigen, Besucher, Lieferanten oder Personen, die sich mit seinem Willen auf dem Grundstück des Betreibers aufhalten, verbindlich. Für die Bekanntmachung der Haus-/Parkordnung an Dritte ist der Nutzer verantwortlich. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann der Betreiber vorgenannten Personen Haus- und Grundstücksverbot erteilen. Der Nutzer haftet gegenüber dem Betreiber in gleicher Weise für Schäden, die durch ihn oder andere vorgenannte Personen verursacht werden. Soweit sich Gäste nicht an die Hausordnung halten, ist der Betreiber berechtigt, diesen Personen Hausverbot zu erteilen.

Stand: 01.08.2018