Haus-/Parkordnung

 „StuWo-Stralsund“

1. Vermieter und Mieter sichern zu, untereinander wie auch mit den übrigen Mietern im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammen zu leben und zu diesem Zwecke gegenseitige Rücksichtnahme zu üben.

2. Alle ruhestörenden Tätigkeiten dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 13-15 Uhr und von 22-7 Uhr ausgeführt werden. Das Musizieren und das Betreiben von Lautsprechern bzw. Musikanlagen sind grundsätzlich nur in Zimmerlautstärke gestattet. Die Benutzung der Duschen sollte mit Rücksicht auf die anderen Bewohner nicht in der Zeit von 22-6 Uhr erfolgen.

3. Die Mieträume und die Gemeinschaftsräume im Objekt sind vom Mieter pfleglich zu behandeln und stets sauber zu halten.

4. Die Eingangstür zum Vorflur ist ständig geschlossen bzw. verschlossen zu halten, der Schlüssel darf aber nicht von Innen stecken gelassen werden. Im Vorflur sind keine persönlichen Dinge zu lagern. Der Vorflur gilt als Fluchtweg und ist stets frei zu halten! Dem Vermieter bzw. seinen Erfüllungsgehilfen ist jederzeit der ungehinderte und vom Mieter unabhängige Zutritt zum Vorflur und in die Nasszelle zu ermöglichen. Der Vermieter versichert, dass er von diesem Recht nur zur Erfüllung der Kontroll- und/oder Ablesetätigkeit bzw. bei Wartungs- oder Reparaturarbeiten Gebrauch macht.

5. Für die Reinigung der Nasszellen (Dusche/WC) und der Vorflure gilt folgender Reinigungsplan:
gerade Kalenderwoche: gerade Zimmernummer ungerade Kalenderwoche: ungerade Zimmernummer
Beim Auszug einer Mietpartei ist diese dafür verantwortlich, dass die Nasszelle zum Zeitpunkt der Abnahme der Wohneinheit gereinigt ist. Für eventuelle Verunreinigungen bzw. Beschädigungen hat der ausziehende Mieter aufzukommen. Sollte der verbleibende Mieter den Mangel/Schaden verursacht haben, ist dem Vermieter von der ausziehenden Mietpartei eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, welche vom verursachenden Mieter zu unterschreiben ist. In diesem Fall übernimmt der verbleibende Mieter die Schadensersatzpflicht.

6. Das Aufstellen/Benutzen einer eigenen Waschmaschine in der Wohneinheit, dem Vorflur oder der dazugehörigen Nasszelle ist nicht gestattet. Dem Mieter steht im Eingangsbereich des Hauses ein Waschraum zur Nutzung zur Verfügung. Die in dem Waschraum vorhandenen Waschmaschinen/Trockener werden derzeit durch eine Fremdfirma auf eigene Rechnung betrieben. Nach Benutzung sind sowohl die Geräte als auch der Waschraum vom Nutzer in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Etwaige Schäden am Waschraum sind sofort dem Vermieter, Schäden/Ausfälle an Geräten dem Betreiber (lt. Aushang im Waschraum) mitzuteilen.

7. Es ist nicht gestattet, etwaige Gegenstände (z. B. zum Wäschetrocknen) aus dem Fenster zu hängen oder am Fenster bzw. der Fassade anzubringen.

8. Die Wohneinheit ist mit einem automatischen Be- und Entlüftungssystem ausgerüstet, welches für ausreichende Luftzirkulation sorgt. Zusätzliche Lüftungsmaßnahmen sind mit der so genannten Querlüftung durchzuführen. Während der Heizperiode ist es nicht gestattet, die Fenster in Kippstellung geöffnet zu lassen (hoher Energieverlust). Bei Verstoß gegen diese Festlegung hat der Mieter zusätzliche Heizkosten zu übernehmen.

9. Der Mieter hat bei längerer Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass die Mieträume bei starkem Frost ausreichend beheizt (Stufe 1 des Heizungsreglers) werden. Balkone sind durch den Mieter von Schnee und Eis freizuhalten. Allgemein zugängliche Fenster sind bei Regen, Sturm, Schneefall und Frostgefahr durch die Mieter zu schließen.

10. Das Rauchen ist ausschließlich in den Wohneinheiten gestattet.

11. Das Bekleben und/oder Anbohren von Fenstern und Türen ist nicht gestattet.

12. Das Betreten der Dachflächen ist verboten (Sicherheitsgründe und Gefahr der Dachbeschädigung).

13. Auf Fluren, Treppen und Treppenabsätzen ist es nicht gestattet, Gegenstände abzustellen bzw. aufzuhängen. Dasselbe gilt für jegliche Arten von Abfall. Dieser ist von jedem Mieter selbständig in die vorgesehenen Mülltonnen zu entsorgen.

14. Die Nutzung anderer Räume des Hauses (außer der Mieträume) für private Zwecke ist nur in Abstimmung mit dem Vermieter und bei Benennung eines Verantwortlichen gestattet.

15. Im Interesse der Sicherheit wird das Objekt im Bereich der allgemeinen Flure per Video überwacht und die Daten bis zu 60 Tage lang gespeichert.
16. Bei der Abfallentsorgung ist unbedingt auf die Einhaltung der korrekten Mülltrennung (Papier/Pappe, Gläser/Flaschen, Plastik/Kunststoff und Restmüll) zu achten, auch um Kostensteigerungen durch zusätzlich notwendig werdende Restmüllbehälter zu vermeiden.

17. Der Anschluss von Routern (z.B. Fritzbox) oder ähnlichen Geräten an das LAN ist nicht gestattet. Für Störungen des Netzwerkes, welche durch falsch angeschlossene oder falsch installierte Fremdgeräte auftreten, haftet der Mieter.
WLAN-Accesspoints dürfen angeschlossen werden, insofern das Netzwerk dadurch nicht gestört wird.

18. Die Feuertreppen sind nicht als regulärer Zugang gedacht. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr und es besteht hier insbesondere kein Anspruch auf Winterdienst.

19. Fahrräder sind ausschließlich an den vorgesehenen allgemeinen Fahrradplätzen (Unterstand, Fahrradständern vor oder im Haus) abzustellen und selbständig zu sichern. Das Einstellen der Räder in die Mieträume oder das Abstellen und Anschließen an Geländer oder Zäune ist nicht gestattet! Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen Zuzahlung einen Stellplatz in einem separat verschlossenen Raum anzumieten. Der Vermieter übernimmt jedoch in beiden Fällen keine Haftung für Verlust oder Beschädigung.

20. Das Befahren der Haus-/Etagenflure mit dem Fahrrad, Inlineskates oder dergleichen ist nicht gestattet.

21. Der Mieter hat während der Mietzeit – in Abhängigkeit vom tatsächlichen Renovierungsbedarf – die Schönheitsreparaturen (Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken) innerhalb der Mieträume auszuführen.

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen in der Nasszelle in der Regel alle 3 Jahre, im Wohn-/Schlafraum und auf dem Vorflur alle 5 Jahre fachgerecht auszuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnisses.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans und damit vor Fälligkeit möglicher Schönheitsreparaturen gemäß Absatz 2 und gibt der Mieter die Mietsache nicht fachgerecht renoviert zurück, so ist der Mieter verpflichtet, aufgrund des eingeholten Kostenvoranschlags eines Malerfachbetriebs zur Abgeltung der Renovierungspflicht folgende Zahlungen zu leisten: Liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten des Kostenvoranschlags, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 60 %, liegen sie länger als 4 Jahre zurück 80 %. Die Regelung greift jedoch nur, wenn die Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.
Der Mieter ist zur Vermeidung der anteiligen Zahlungsverpflichtung berechtigt, innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit die fachgerechte Renovierung selbst vorzunehmen oder in Auftrag zu geben.

22. Für das Abstellen von Fahrzeugen sind ausschließlich die Dauerparkplätze am Ende des Grundstückes sowie die schrägen Parkplätze vor dem gesamten Komplex auf der rechten Seite zu nutzen. Alle als Parkplatz zur Verfügung stehenden Flächen sind durch weiße Linien als “Buchten“ gekennzeichnet. Die acht Parkplätze gegenüber vom Haupteingang stehen dem Mieter und/oder seinen Besuchern grundsätzlich nicht zur Verfügung! Auch das Befahren/Halten/Parken auf Rasenflächen, auf mit durchgezogenen Linien gekennzeichneten Flächen sowie der Feuerwehrzufahrt (der schmale Weg hinter den Häusern) ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung der Parkordnung wird das Fahrzeug auf Kosten des Halters abgeschleppt!
Das Befahren des Grundstückes und die Abstellung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Eigentümer und/oder der Vermieter übernehmen keinerlei Haftung bei Verlust oder Schäden am Fahrzeug. Im Fahrzeug ist die Parkkarte gut sichtbar auszulegen.

23. Mängel und Schäden an hauseigenen Einrichtungen sowie den Räumen und Anlagen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kleinreparaturen im Bereich der genutzten Einheit sind durch den Mieter (im Einzelfall bis 75,00 €) selbst zu tragen. Bei Reparaturen im Bereich der Nasszelle bzw. dem Vorraum werden die Kosten auf beide Mieter verteilt. Bei schuldhaften Beschädigungen haftet der Verursacher allein. Sollte zum Auszugszeitpunkt der Verursacher nicht gekärt sein, trägt der ausziehende Mieter die Kosten.

24. Die jeweils aktuell gültige Haus-/Parkordnung ist für den Mieter sowie seine Angehörigen, Besucher, Lieferanten oder Personen, die sich mit seinem Willen auf dem Grundstück des Vermieters aufhalten, verbindlich. Für die Bekanntmachung der Haus-/Parkordnung an Dritte ist der Mieter verantwortlich. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann der Vermieter vorgenannten Personen Haus- und Grundstücksverbot erteilen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter in gleicher Weise für Schäden, die durch ihn oder andere vorgenannte Personen verursacht werden. Soweit sich Gäste nicht an die Hausordnung halten, ist der Vermieter berechtigt, diesen Personen Hausverbot zu erteilen.

Stand: 01.08.2012

ahs Service GmbH & Co. KG
Vermieter